OLG Hamburg - Beschluss vom 21.06.2023
4 W 45/23
Normen:
RVG § 32 Abs.2 S.1 Alt.2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 313 OH 2/19

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss hinsichtlich der Kosten für die Erstellung eines Beweisgutachtens im Rahmen eines Verfahrens wegen der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund durch den Austritt von Dieselkraftstoff an einem Gebäude entstandener Schäden

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 4 W 45/23

DRsp Nr. 2024/4223

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss hinsichtlich der Kosten für die Erstellung eines Beweisgutachtens im Rahmen eines Verfahrens wegen der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund durch den Austritt von Dieselkraftstoff an einem Gebäude entstandener Schäden

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Hauptsachewert zu bemessen. Bei entsprechender Zielsetzung des Käufers oder Bestellers einer mangelhaften Sache ist ggf. nicht auf die Mängelbeseitigung, sondern auf den, höheren, Wert der Rückabwicklung des Geschäfts abzustellen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.04.2023, Az. 313 OH 2/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs.2 S.1 Alt.2;

Gründe

I.