VGH Bayern - Beschluss vom 27.04.2023
10 C 23.523
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 22.2400

Beschwerde eines Prozessvertreters hinsichtlich der Heraufsetzung des Streitwerts

VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.523

DRsp Nr. 2024/5502

Beschwerde eines Prozessvertreters hinsichtlich der Heraufsetzung des Streitwerts

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren Au 6 K 22.2400 auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt mit ihrer der Sache nach aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobenen Streitwertbeschwerde in Bezug auf den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 die Heraufsetzung des dort festgesetzten Streitwerts in Höhe von 2.500,- Euro auf 10.000,- Euro.

Die Streitwertfestsetzung betraf eine Klage des Klägers mit den Anträgen gerichtet auf Feststellung, dass seine am 16. Dezember 2022 durchgeführte Abschiebung rechtswidrig war (Nr. 1), auf Verpflichtung des Beklagten - unter Aufhebung des die Aufhebung und Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots versagenden Bescheides vom 6. März 2023 -, den abgeschobenen Kläger wieder in das Bundesgebiet zurückzuholen (Nr. 2), auf Aufhebung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rückwirkend auf den 16. Dezember 2022 - ebenfalls unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides - (Nr. 3) sowie auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung in dem vorgenannten Bescheid (Nr. 4).