Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. März 2023 wird der Streitwert für das Verfahren Au 6 K 22.2400 auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt mit ihrer der Sache nach aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG erhobenen Streitwertbeschwerde in Bezug auf den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 die Heraufsetzung des dort festgesetzten Streitwerts in Höhe von 2.500,- Euro auf 10.000,- Euro.
Die Streitwertfestsetzung betraf eine Klage des Klägers mit den Anträgen gerichtet auf Feststellung, dass seine am 16. Dezember 2022 durchgeführte Abschiebung rechtswidrig war (Nr. 1), auf Verpflichtung des Beklagten - unter Aufhebung des die Aufhebung und Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots versagenden Bescheides vom 6. März 2023 -, den abgeschobenen Kläger wieder in das Bundesgebiet zurückzuholen (Nr. 2), auf Aufhebung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rückwirkend auf den 16. Dezember 2022 - ebenfalls unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides - (Nr. 3) sowie auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung in dem vorgenannten Bescheid (Nr. 4).
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