LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2021
L 1 KR 215/21 B ER, L 1 KR 216/21 B ER PKH
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; FreizügG § 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 385/21

Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen AnordnungFehlender AnordnungsanspruchVoraussetzungen einer Pflichtversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 215/21 B ER, L 1 KR 216/21 B ER PKH

DRsp Nr. 2021/11010

Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung Fehlender Anordnungsanspruch Voraussetzungen einer Pflichtversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; FreizügG § 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm als Versichertem Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Er ist 1950 geboren, Rentner und besitzt die israelische und polnische Staatsangehörigkeit. Seit Februar 2019 ist er in B angemeldet. Im Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Aufnahme in die Pflichtversicherung. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 4. November 2020 ab.

Der Antragsteller erhob Widerspruch und hat am 16. März 2021 beim Sozialgericht Berlin (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 des Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (DISVA) berufen.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat das SG den Antrag in der Sache sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.