VGH Bayern - Beschluss vom 06.02.2023
19 M 22.2682
Normen:
GKG § 66; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 M 22.1802

Beschwerde gegen die Erinnerung gegen die Kostenrechnung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 19 M 22.2682

DRsp Nr. 2024/2992

Beschwerde gegen die Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 7. November 2022 in Höhe von 538,58 EUR zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Der Kostenansatz des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Über die Beschwerde entscheidet gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.