Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 7. November 2022 in Höhe von 538,58 EUR zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Der Kostenansatz des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Über die Beschwerde entscheidet gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|