Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Juni 2023 wird verworfen.
Die Beschwerde, über die der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), ist unzulässig.
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