Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die die Berichterstatterin nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichterin entscheidet,
vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2018-
ist unbegründet.
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