VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2023
9 C 23.21
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 22.1642

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen eines Verfahrens wegen bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die gewerbliche Nutzung eines Lagerplatzes

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 9 C 23.21

DRsp Nr. 2024/4000

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rahmen eines Verfahrens wegen bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die gewerbliche Nutzung eines Lagerplatzes

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts unter Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Oktober 2022 (Az. AN 17 K 22.01642) wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalt) für das Streitwertbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat das auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die gewerbliche Nutzung (Lagerplatz) auf einem Grundstück der Beigeladenen zu 1 gerichtete Klageverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 eingestellt und die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegt (Nr. 1 und 2 des Beschlusses). Unter Nr. 3 hat es den Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger mit seiner ("sofortigen") Beschwerde und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

1. Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.