OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2020
10 W 119/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 384/16

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine TerminsgebührTerminsgebühr bei Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen VorverfahrenTerminsgebühr nur für eine Auskunftsstufe

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 10 W 119/20

DRsp Nr. 2021/1556

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine Terminsgebühr Terminsgebühr bei Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren Terminsgebühr nur für eine Auskunftsstufe

Fällt eine Terminsgebühr nur für eine Auskunftsstufe an, sind für das Verfahren zwei Werte festzusetzen: Für die Verfahrensgebühr ist der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch heranzuziehen, für die Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die Termingebühr wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.