BFH - Beschluss vom 08.12.2008
VII B 106/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 130 Abs. 2; AO § 226 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 819 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4765/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision insbesondere wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen VII B 106/08

DRsp Nr. 2009/10270

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision insbesondere wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 130 Abs. 2; AO § 226 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 819 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte aus den Einkommensteuerfestsetzungen 2003 und 2004 Erstattungsansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). 2004 und 2005 gingen beim FA zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts und eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung eines anderen Finanzamts ein, die etwaige Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen 2003 und 2004 betrafen.

Im Dezember 2006 erhielt das FA eine Anzeige des Vaters über die Abtretung seiner Einkommensteuererstattungsansprüche der Jahre 2003 und 2004 an die Klägerin, der es durch Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages Folge leistete. Die Vorpfändungen hatte es dabei übersehen.