I.
Der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte aus den Einkommensteuerfestsetzungen 2003 und 2004 Erstattungsansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). 2004 und 2005 gingen beim FA zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts und eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung eines anderen Finanzamts ein, die etwaige Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen 2003 und 2004 betrafen.
Im Dezember 2006 erhielt das FA eine Anzeige des Vaters über die Abtretung seiner Einkommensteuererstattungsansprüche der Jahre 2003 und 2004 an die Klägerin, der es durch Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages Folge leistete. Die Vorpfändungen hatte es dabei übersehen.
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