Die Beschwerden der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzungen des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - im Urteil vom 7. August 2015 sowie im Urteil vom 17. Oktober 2019 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Mit ihrer gegen die im Urteil vom 7. August 2015 durch das Berufungsgericht für das Berufungsverfahren erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 70.000 € (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2016,
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