OLG Köln - Beschluss vom 17.08.2021
15 W 51/21
Normen:
GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 372/20

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für eine DatenauskunftKlägerisches Interesse bei Einleitung eines Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 15 W 51/21

DRsp Nr. 2021/17832

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für eine Datenauskunft Klägerisches Interesse bei Einleitung eines Verfahrens

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.07.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.07.2021 - 15 O 372/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.07.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 EUR (statt 500 EUR) festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe