OLG Bremen - Beschluss vom 14.12.2021
2 W 31/21
Normen:
BeurkG § 10; GmbHG § 5 Abs. 4 S. 1; BGB § 129; BeurkG § 8; BeurkG § 40; DONot § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1748
FGPrax 2022, 28
GmbHR 2021, 309
NJW 2022, 630
NZG 2022, 272
WM 2022, 232
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AR 670/21

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsBezeichnung natürlicher Personen für eine Vollmacht zum Abschluss eines GesellschaftsvertragesIndividualisierung durch Angabe von Namen und Geburtsdatum sowie Wohnort und Wohnung

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 2 W 31/21

DRsp Nr. 2022/1434

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Bezeichnung natürlicher Personen für eine Vollmacht zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Individualisierung durch Angabe von Namen und Geburtsdatum sowie Wohnort und Wohnung

Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20.05.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Bremen vom 17.05.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin.

Normenkette:

BeurkG § 10; GmbHG § 5 Abs. 4 S. 1; BGB § 129; BeurkG § 8; BeurkG § 40; DONot § 26 Abs. 2;

Gründe:

I.