Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2023, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 354 f. d.A.) hat auch in der Sache Erfolg. Die Position "Terminsvertretung" war gemäß §
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