Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1983 begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung eines erhöhten Grundfreibetrages und zu diesem Zweck die Aussetzung des Klageverfahrens, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die bei ihm anhängige Verfassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1983 entschieden habe.
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