BFH - Beschluß vom 18.09.1992
III B 43/92
Normen:
FGO § 74, § 128 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 1993, 65
BFHE 169, 110
BStBl II 1993, 123
DStZ 1993, 735
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

BFH, Beschluß vom 18.09.1992 - Aktenzeichen III B 43/92

DRsp Nr. 1996/11603

Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

»1. a) Lehnt das FG einen Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens durch Beschluß ab, so ist die hiergegen eingelegte Beschwerde unabhängig davon zulässig, ob das FG bereits in der Hauptsache entschieden hat. b) Hat die Beschwerde Erfolg, kann der in der Nichtaussetzung liegende Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens nachträglich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betr. die Höhe des Grundfreibetrags entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuer-Bescheid von sich aus für vorläufig erklärt.«

Normenkette:

FGO § 74, § 128 Abs. 2 Hs. 2;

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1983 begehrten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung eines erhöhten Grundfreibetrages und zu diesem Zweck die Aussetzung des Klageverfahrens, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die bei ihm anhängige Verfassungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1983 entschieden habe.