OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2023
I-15 W 9/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 2; GKG § 63 Abs. 3; RVG § 32; GKG § 62 S. 1; GKG § 40; RVG § 33 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3104; GKG -KV Nr. 1900;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 94/21

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss durch ProzessbevollmächtigtenBeschwerdefrist für StreitwertbeschwerdeAbgrenzung Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVGBestimmung Streitwert Vergleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen I-15 W 9/23

DRsp Nr. 2023/6283

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss durch Prozessbevollmächtigten Beschwerdefrist für Streitwertbeschwerde Abgrenzung Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG Bestimmung Streitwert Vergleich

Ein Rechtsanwalt ist, auch wenn die von ihm vertretene Partei durch die Festsetzung nicht beschwert ist, berechtigt, im eigenen Namen Streitwertbeschwerde einzulegen. Ob der Rechtsanwalt eine Streitwertbeschwerde im eigenen Namen oder für die von ihm vertretene Partei einlegen wollte, ist auch im Rahmen der Auslegung seiner Erklärung unter Berücksichtigung vernünftigen Verhaltens in Betrachtung des konkreten Sachverhaltes zu ermitteln.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.01.2023 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Zur Entscheidung über den verbliebenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 2; GKG § 63 Abs. 3; RVG § 32; GKG § 62 S. 1; GKG § 40;