Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2019 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten hinsichtlich seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Widerklage als unzulässig verworfen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.707,33 € festgesetzt.
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