BGH - Beschluss vom 16.03.2021
II ZB 17/19
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 539
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 37/16
OLG Hamburg, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 86/19

Beschwerde im Rahmen der Klage eines Testamentsvollstreckers über den Nachlass eines Kommanditisten einer Publikumsfondsgesellschaft als Schuldnerin gegen den Insolvenzverwalter im Zusamenhang mit einer vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückzahlung eines Betrages aus der Außenhaftung als Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen II ZB 17/19

DRsp Nr. 2021/7970

Beschwerde im Rahmen der Klage eines Testamentsvollstreckers über den Nachlass eines Kommanditisten einer Publikumsfondsgesellschaft als Schuldnerin gegen den Insolvenzverwalter im Zusamenhang mit einer vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückzahlung eines Betrages aus der Außenhaftung als Kommanditisten

Bei der Geltendmachung von Gläubigeransprüchen durch den Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB einerseits und von Ansprüchen gegen Gesellschafter zum Zwecke der Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern handelt es sich prozessual um zwei verschiedene Streitgegenstände.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2019 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten hinsichtlich seiner auf die Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern gestützten Widerklage als unzulässig verworfen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.707,33 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe