BFH - Beschluß vom 22.12.1998
IX B 152/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 813

Beschwerde; Vertretungszwang

BFH, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen IX B 152/98

DRsp Nr. 1999/3508

Beschwerde; Vertretungszwang

Auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO) oder mit dem ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen wird, gilt der Vertretungszwang gem. § Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und zwar auch gegen einen Beschluß, mit dem die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet (BFH-Beschluß vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471) oder mit dem ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird (BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.