OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2023
Ws 139/23
Normen:
RVG Nr. 4141 VV;
Fundstellen:
DAR 2023, 411
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 19.09.2022
AG Nürnberg, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 415 Js 59395/22
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 76/22

Beschwerde wegen der Gebührenfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen Ws 139/23

DRsp Nr. 2024/1812

Beschwerde wegen der Gebührenfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Nürnberg werden der Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.01.2023 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.09.2022 dahingehend abgeändert, dass die Gebühren und Auslagen der Antragstellerin Rechtsanwältin Sch. auf 709,24 Euro festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin vom 31.08.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Nr. 4141 VV;

Gründe

I.