LAG Hamburg - Beschluss vom 09.01.2023
7 Ta 32/22
Normen:
RVG § 32; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. I.18;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 254/22

Beschwerdewert i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVGSachentscheidung über Hilfsanträge als Voraussetzung einer StreitwerterhöhungStreitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 32/22

DRsp Nr. 2023/7272

Beschwerdewert i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG Sachentscheidung über Hilfsanträge als Voraussetzung einer Streitwerterhöhung Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag - mithin für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG - gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsschlusses.

1. Der Beschwerdewert ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer), die sich aufgrund der bisherigen Festsetzung ergibt und derjenigen entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und mit der Beschwerde erstrebten Wert ergibt. 2. Echte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge. Nur dann, wenn in dem Vergleich z.B. eine Regelung über die Weiterbeschäftigung erfolgt, erhöht sich der Vergleichswert.