VG Freiburg - Urteil vom 16.05.2023
1 K 1037/22
Normen:
LVwVfG § 80; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 2300;

Besondere Schwierigkeit; dieselbe Angelegenheit; Gegenstand; Kostenfestsetzung; Rahmengebühr

VG Freiburg, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 1 K 1037/22

DRsp Nr. 2023/8735

Besondere Schwierigkeit; dieselbe Angelegenheit; Gegenstand; Kostenfestsetzung; Rahmengebühr

1. Der Begriff der Angelegenheit ist vom Begriff des Gegenstands zu unterscheiden. Mehrere Gegenstände können daher auch dieselbe Angelegenheit bilden. 2. Dies gilt auch dann, wenn mehrere getrennte Klageverfahren vorliegen. Entscheidend ist, ob die erbrachten anwaltlichen Leistungen Gegenstände betreffen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. 3. Nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten rechtfertigen mehr als eine 1,3-fache Gebühr. Verhandlungen, Besprechungen und ähnliche Kontakte gehören zum "Normalfall" und können keine besondere Schwierigkeit und keinen besonderen Umfang begründen. Gleiches gilt z.B. für Telefonanrufe der Gegenpartei sowie die Abgabe weiterer Stellungnahme über das bloße Widerspruchsschreiben hinaus. Auch die Durchsicht umfangreicher Unterlagen - z.B. mehrerer Leitzordner - gehört zum normalen Arbeitsaufwand.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

LVwVfG § 80; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 2300;

Tatbestand: