A. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 373 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, mit einer Aufklärungsrüge und der Sachrüge und die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Der Angeklagte beanstandet insbesondere, daß das Landgericht den Strafrahmen des § 373 AO nur einmal nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemildert, eine weitere Milderung nach §§ 49 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB aber unterlassen habe, obwohl die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht zum Handeln nach Auffassung der Revision ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB sei. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
B. Das Landgericht hat festgestellt:
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