BGH - Urteil vom 25.01.1995
5 StR 491/94
Normen:
AO § 370 ; StGB § 28 ;
Fundstellen:
BGHSt 41, 1
JR 1996, 161
JuS 1995, 841
MDR 1995, 617
NJW 1995, 1764
NStZ 1995, 405
StV 1995, 409
wistra 1995, 189

besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB

BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 5 StR 491/94

DRsp Nr. 1995/4239

besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB

»Die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 28 ;

Gründe:

A. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 373 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, mit einer Aufklärungsrüge und der Sachrüge und die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Der Angeklagte beanstandet insbesondere, daß das Landgericht den Strafrahmen des § 373 AO nur einmal nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemildert, eine weitere Milderung nach §§ 49 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB aber unterlassen habe, obwohl die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht zum Handeln nach Auffassung der Revision ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB sei. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

B. Das Landgericht hat festgestellt: