BFH - Beschluss vom 20.08.2012
III B 33/12
Normen:
ZPO § 42;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2450/10

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

BFH, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen III B 33/12

DRsp Nr. 2012/19799

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

1. NV: Der BFH kann über eine Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne vorherige Entscheidung über den für dieses Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag negativ entscheiden, wenn dadurch das Interesse des Beschwerdeführers an einem effektiven Rechtsschutz nicht berührt ist. Das Interesse an einer effektiven Rechtsschutzgewährung ist insbesondere dann als gewahrt anzusehen, wenn sowohl der Prozesskostenhilfeantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gestellt bzw. erhoben und begründet wurden. 2. NV: Die frühere Tätigkeit eines Finanzrichters in der Finanzverwaltung begründet keine Vermutung für eine mangelnde richterliche Unabhängigkeit.

Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Das gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe