BFH - Beschluss vom 29.12.2015
IV B 68/14
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 78
BFH/NV 2016, 575
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3121/07

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen IV B 68/14

DRsp Nr. 2016/2867

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof

NV: Der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter darf nur unter engen Voraussetzungen selbst über diesen Antrag entscheiden. Diese Entscheidung darf nach Maßgabe des Befangenheitsantrages keine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe zum Gegenstand haben.

Die Ablehnung derjenigen Richter, die Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ist ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers hindeuten können, offensichtlich unzulässig und kann von den abgelehnten Richtern selbst zurückgewiesen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 13 K 3121/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe