BGH - Urteil vom 11.07.2019
1 StR 634/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3; AO § 374 Abs. 1; StGB § 26;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 104
BGHSt 64, 152
NJW 2020, 412
StV 2020, 776
wistra 2020, 161
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 19.06.2018

Bestellung der unversteuerten Zigaretten bei einem Lieferanten in Polen als Anstiftung zur Steuerhinterziehung; Ankauf und das Sichverschaffen der unversteuerten Zigaretten als Steuerhehlerei; Verkehrsfähigkeit von Zigaretten ohne Steuerzeichen

BGH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 634/18

DRsp Nr. 2020/880

Bestellung der unversteuerten Zigaretten bei einem Lieferanten in Polen als Anstiftung zur Steuerhinterziehung; Ankauf und das Sichverschaffen der unversteuerten Zigaretten als Steuerhehlerei; Verkehrsfähigkeit von Zigaretten ohne Steuerzeichen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben

a)

im Schuldspruch und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhehlerei in 16 Fällen sowie der Anstiftung zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen,

b)

im gesamten Strafausspruch,

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 72.518,75 Euro; dieser entfällt.

2.

Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er in den Fällen II.1., 4. bis 9. und 11. bis 19. der Urteilsgründe in 16 Fällen auch wegen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen wurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5.