Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2018, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben
a)im Schuldspruch und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhehlerei in 16 Fällen sowie der Anstiftung zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen,
b)im gesamten Strafausspruch,
c)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 72.518,75 Euro; dieser entfällt.
2.Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er in den Fällen II.1., 4. bis 9. und 11. bis 19. der Urteilsgründe in 16 Fällen auch wegen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen wurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
3.Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
4.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5.
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