BGH - Beschluss vom 17.05.2022
PatAnwZ 1/21
Normen:
PAO § 52f Abs. 1; PAO § 52h Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Z 1/21

Bestellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts zum alleinigen Geschäftsführer der in Deutschland als Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH; Widerruf der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

BGH, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen PatAnwZ 1/21

DRsp Nr. 2022/9540

Bestellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts zum alleinigen Geschäftsführer der in Deutschland als Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH; Widerruf der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

PAO § 52f Abs. 1; PAO § 52h Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen möchten im Wege der Feststellungsklage klären lassen, ob die Klägerin zu 2 als niedergelassene europäische Patentanwältin wirksam zur alleinigen Geschäftsführerin der in Deutschland als Patentanwaltsgesellschaft zugelassenen Klägerin zu 1 bestellt werden kann.