OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.07.2023
3 Wx 72/23
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 5;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 538/2023
GWR 2023, 327
NZG 2023, 1228
RNotZ 2023, 623
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.03.2023

Bestellung eines Nachtragsliquidators wegen der Vermutung von noch existierenden Vermögenswerten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 72/23

DRsp Nr. 2024/4363

Bestellung eines Nachtragsliquidators wegen der Vermutung von noch existierenden Vermögenswerten einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft

1. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG erreichen, genügt die bloße Behauptung, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist. 2. Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der antragstellende Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. werden der Beschluss des Amtsgerichts (Registergericht) Düsseldorf vom 15. März 2023 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Bestellung ihres Verfahrensbevollmächtigten ........ zum Nachtragsliquidator der gelöschten ....... GmbH zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1. hat der Beteiligten zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 5;

Gründe

I.