OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2023
4 E 346/23
Normen:
StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 70 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 1797
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 L 603/23

Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur Abwicklung eines Gewerbebetriebs eines Verstorbenen mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 4 E 346/23

DRsp Nr. 2023/5987

Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur Abwicklung eines Gewerbebetriebs eines Verstorbenen mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 70 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Kosten des Verfahrens auch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sind (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).