OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2023
4 E 347/23
Normen:
StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 70 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1592/23

Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur Abwicklung eines Gewerbebetriebs eines Verstorbenen mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 4 E 347/23

DRsp Nr. 2023/5988

Bestellung eines Praxisabwicklers durch die zuständige Steuerberaterkammer zur Abwicklung eines Gewerbebetriebs eines Verstorbenen mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 70 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Kosten des Verfahrens auch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sind (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).