Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Kosten des Verfahrens auch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sind (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
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