FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2013
15 K 9035/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; AO § 2; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 2; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1 S. 2; Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts Art. 42; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 8; Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 164 Abs. 1; GG Art. 24; GG Art. 59 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1218

Besteuerung ab 2009 vereinnahmter sog. Teilausgleichszahlungen eines ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 15 K 9035/11

DRsp Nr. 2014/4586

Besteuerung ab 2009 vereinnahmter sog. Teilausgleichszahlungen eines ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts

1. Vereinnahmt der unbeschränkt steuerpflichtige ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts neben dem Ruhegehalt ab 2009 statt der bisher dem Ausgleich der steuerlichen Belastung dienenden Zulage (Art. 42 Versorgungsordnung des Europäischen Patentamtes in der Fassung bis zum 1.1.2009) nunmehr sog. Teilausgleichszahlungen, unterliegen diese - trotz der internen Besteuerung durch das Europäische Patentamt - der inländischen Besteuerung. 2. Der Ausschluss der Besteuerung des Wohnsitzstaates nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (PPI) ist auf aktive Bedienstete beschränkt.