EuGH - Urteil vom 28.02.2013
Rs. C-168/11
Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 889
BStBl II 2015, 431
DStR 2013, 518
DStR 2013, 8
EuZW 2013, 631
IStR 2013, 470
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.02.2011

Besteuerung ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch Ermittlung des Höchstbetrags zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Einkommensteuer unter Außerachtlassung personen- und familienbezogener Abzüge; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-168/11

DRsp Nr. 2013/4664

Besteuerung ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch Ermittlung des Höchstbetrags zur Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Einkommensteuer unter Außerachtlassung personen- und familienbezogener Abzüge; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen - einschließlich der ausländischen Einkünfte - zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.

Tenor: