FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2002
6 K 203/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 392

Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste in anderen Einkunftsarten; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 203/01

DRsp Nr. 2003/477

Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste in anderen Einkunftsarten; Einkommensteuer 1999

1. Vor Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Summe der Einkünfte jeder Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG zu ermitteln, so dass der laufende Verlust aus gewerblicher Tätigkeit mit den außerordentlichen Einkünften derselben Einkunftsart zunächst zu verrechnen ist und lediglich die nach der verhältnismäßigen Aufteilung i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG anteiligen außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind. 2. Die Summe der negativen Einkünfte einer anderen Einkunftsart ist nicht vorrangig von den nichtbegünstigten Einkünften abzuziehen, sondern in dem Verhältnis in dem die positiven Einkünfte zueinander stehen. 3. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 EStG sind verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 2 Abs. 3 S. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Einkünfte unter Berücksichtigung von laufenden Verlusten in anderen Einkunftsarten im Streitjahr 1999.