FG Köln, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 584/13
Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Flugzeugführers einer irischen Fluggesellschaft
BFH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen I B 109/13
DRsp Nr. 2014/2762
Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Flugzeugführers einer irischen Fluggesellschaft
Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 12. November 2008, BStBl I 2008, 988).