FG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2008
13 K 2614/05 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 3 Satz 6; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8;

Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit; Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften; Verfassungsmäßigkeit; Vertikaler Verlustausgleichs; Nettoprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 13 K 2614/05 E

DRsp Nr. 2010/3592

Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien; Strukturelles Vollzugsdefizit; Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften; Verfassungsmäßigkeit; Vertikaler Verlustausgleichs; Nettoprinzip

1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktienoptionsgeschäften sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG und nicht als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StEntlG zu besteuern. 2. Die steuerliche Erfassung von Stillhalterprämien war in den Jahren 1999 und 2000 nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig. 3. Der Ausschluss des sog. vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. vom 22.12.1999 (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG i. d. F. des StEntlG) verletzt auch dann nicht das Nettoprinzip und das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreistellung des Existenzminimums, wenn die Einnahmen in einem Veranlagungszeitraum geringer sind als die Verluste und deshalb eine Steuerzahlung nicht aus den (laufenden) Einnahmen dieses Veranlagungszeitraums möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 23 Abs. 3 Satz 6; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8;

Tatbestand