FG Hessen - Urteil vom 08.10.2013
10 K 2176/11
Normen:
EStG §§ 49 Abs. 1 Nr. 4d; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 1; AO § 2 Abs. 2; GrdG Art. 59 Abs. 2; KonsultationsvereinbarungsVO § 24 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1892
DB 2014, 338
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 33
IStR 2013, 966
IStR 2014, 494
IStR 2014, 7

Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen

FG Hessen, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 2176/11

DRsp Nr. 2014/1611

Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Abfindungen, die anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, werden nicht für die (bisher ausgeübte) konkrete Tätigkeit gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile. Erfolgt die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in nicht mehr im Inland hat (hier: Schweiz) unterliegt die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr der deutschen Besteuerung. Soweit Konsultationsvereinbarungen eine von dem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelung enthalten, bedürfen diese zur Wirksamkeit einer Umsetzung in positives mit dem Abkommen gleichrangiges Recht (Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz). Eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen erfüllt diese Erfordernisse nicht.

Normenkette:

EStG §§ 49 Abs. 1 Nr. 4d; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 1; AO § 2 Abs. 2; GrdG Art. 59 Abs. 2; KonsultationsvereinbarungsVO § 24 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Erfassung einer Abfindungszahlung des ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger im Streitjahr 2010.