FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2018
15 K 2439/18 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 35b;
Fundstellen:
DStZ 2019, 455
EFG 2019, 775

Besteuerung einer als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Sohnes erhaltenen Einmalzahlung nach § 22 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 15 K 2439/18 E

DRsp Nr. 2019/5942

Besteuerung einer als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Sohnes erhaltenen Einmalzahlung nach § 22 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 35b;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer Einmalzahlung, die die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ihres am 08.09.2012 verstorbenen Sohnes erhalten haben, nach § 22 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes der Kläger hatte, beginnend am 01.03.2004, bei der A Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; Versicherter war der Sohn. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung, zu der die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt wurden, auf sich selbst als Versicherungsnehmer umschreiben lassen. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. des BetrAVG, d.h. der überlebende Ehepartner bzw. die Kinder bzw. der Lebensgefährte. Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die A die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an die Kläger als Erben aus und teilte dies dem Beklagten mit.