Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus Verkäufen von Anteilen an der J. AG (J.) im Streitjahr 1998.
Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr 1998 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er wurde zuvor zusammen mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Durchführung der getrennten Veranlagung. In seiner Einkommensteuererklärung 1998 zur getrennten Veranlagung erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erklärte der Kläger nicht.
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