FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2008
2 K 417/04
Normen:
EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 13a Abs. 3; EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 5; EStG § 13a Abs. 6;

Besteuerung eines Landwirts nach Durchschnittssätzen setzt selbst bewirtschaftete Fläche voraus

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 417/04

DRsp Nr. 2009/4908

Besteuerung eines Landwirts nach Durchschnittssätzen setzt selbst bewirtschaftete Fläche voraus

Die Ermittlung des Gewinns für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen setzt voraus, dass Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet und nicht nur verpachtet werden.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 13a Abs. 3; EStG § 13a Abs. 4; EStG § 13a Abs. 5; EStG § 13a Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, insbesondere ob § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn keine selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorliegen.

Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher (7 ha 32 ar 65 qm) und forstwirtschaftlicher (1 ha 43 ar 23 qm) Nutzflächen. Sie haben sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen seit Jahren verpachtet und bewirtschaften nach eigenen Angaben selbst lediglich noch forstwirtschaftliche Flächen, aus denen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.