Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen, insbesondere ob § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann anwendbar ist, wenn keine selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorliegen.
Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher (7 ha 32 ar 65 qm) und forstwirtschaftlicher (1 ha 43 ar 23 qm) Nutzflächen. Sie haben sämtliche landwirtschaftliche Nutzflächen seit Jahren verpachtet und bewirtschaften nach eigenen Angaben selbst lediglich noch forstwirtschaftliche Flächen, aus denen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
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