EuGH - Urteil vom 19.12.2013
Rs. C-437/12
Normen:
AEUV Art. 110; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) - 27.09.2012,

Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof s-Hertogenbosch

EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-437/12

DRsp Nr. 2014/361

Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof 's-Hertogenbosch

Für die Anwendung von Art. 110 AEUV sind gleichartige inländische Waren, die mit einem Gebrauchtfahrzeug wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das vor dem 1. Februar 2008 erstmals in Gebrauch genommen und im Jahr 2010 in die Niederlande eingeführt und dort zugelassen worden ist, vergleichbar sind, die Fahrzeuge, die sich bereits auf dem niederländischen Markt befinden und deren Merkmale denen des in Rede stehenden Fahrzeugs möglichst nahekommen. Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer wie der im Jahr 2010 geltenden Belasting personenauto's en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder) entgegensteht, wenn und soweit der Betrag dieser Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung in den Niederlanden erhoben wird, den geringsten im Wert gleichartiger in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthaltenen Restwert dieser Steuer übersteigt.

Tenor: