EuGH - Urteil vom 29.11.2011
Rs. C-371/10
Normen:
AEUV Art. 49;
Fundstellen:
DStR 2011, 2334
DStR 2012, 63
DStRE 2012, 63
EuZW 2011, 951
GmbHR 2012, 56
IStR 2012, 27
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2012, 169
Vorinstanzen:
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) - 15.7.2010,

Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse des Gesellschaftsvermögens bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam

EuGH, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-371/10

DRsp Nr. 2012/1292

Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse des Gesellschaftsvermögens bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam

1. Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, kann sich auf Art. 49 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen. 2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass