Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2012, 169
Vorinstanzen:
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) - 15.7.2010,
Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse des Gesellschaftsvermögens bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam
EuGH, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-371/10
DRsp Nr. 2012/1292
Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse des Gesellschaftsvermögens bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam
1. Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Verlegung des Sitzes ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats berührt, kann sich auf Art. 49AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer ihr von dem ersten Mitgliedstaat anlässlich dieser Sitzverlegung auferlegten Steuer in Frage zu stellen.2. Art. 49AEUV ist dahin auszulegen, dass
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