EuGH - Urteil vom 22.11.2012
Rs. C-600/10
Normen:
AEUV Art. 63 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 40; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2012, 3105
BStBl II 2013, 520
DStRE 2013, 538
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Besteuerung von Dividenden an gebietsfremde Pensionsfonds; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland bei fehlendem Nachweis von Beschränkungen des Kapitalverkehrs

EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen Rs. C-600/10

DRsp Nr. 2012/22571

Besteuerung von Dividenden an gebietsfremde Pensionsfonds; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland bei fehlendem Nachweis von Beschränkungen des Kapitalverkehrs

1. In einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV obliegt es der Kommission, das Vorliegen der gerügten Vertragsverletzung nachzuweisen; dazu hat die Kommission dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren das Vorliegen der Vertragsverletzung geprüft werden kann. 2. Zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten; insbesondere kann eine ungünstigere Behandlung der an gebietsfremde Pensionsfonds gezahlten Dividenden gegenüber den an gebietsansässige Pensionsfonds gezahlten Dividenden durch einen Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist.