FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
1 K 3180/12
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; KAGG § 40; KAGG § 39 Abs. 1a S. 3; AuslInvestmG § 17;

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds und von Zwischengewinnen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 3180/12

DRsp Nr. 2015/5884

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds und von Zwischengewinnen

1. Der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG steht weder § 40 KAGG noch § 17 AuslInvestmG entgegen. 2. Durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere steuerliche Belastung eintreten. 3. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen veräußert, gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung gem. § 39 Abs. 1a S. 3 KAGG enthalten. 4. Es ist aufgrund des sog. Transparenzprinzips verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds nicht zu versteuern sind. 5. Die Besteuerung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. 6. Der Einwand einer fehlenden Anrechnung ausländischer Steuern betrifft das Erhebungs- und nicht das Festsetzungsverfahren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 1; KAGG § 40; KAGG § 39 Abs. 1a S. 3; AuslInvestmG § 17;

Tatbestand