BFH - Urteil vom 05.04.2022
IX R 19/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 977
DB 2022, 1744
DStR 2022, 1363
DStRE 2022, 892
FR 2022, 949
GmbHR 2022, 1106
NZG 2022, 1410
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2290/18

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von KapitalgesellschaftsanteilenBegriff des VeräußerungsgewinnsWertsteigerungen einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen IX R 19/20

DRsp Nr. 2022/9907

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen Begriff des Veräußerungsgewinns Wertsteigerungen einer Beteiligung

1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 – VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691). 2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz des gemeinen Werts der Beteiligung im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung.