FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2023
1 K 2026/22
Normen:
DBA Portugal Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 182

Besteuerung von inländischen Renteneinkünften eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit RNH-Status

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 1 K 2026/22

DRsp Nr. 2024/32

Besteuerung von inländischen Renteneinkünften eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit RNH-Status

1) Altersrenten, die von einem Versorgungswerk gewährt werden, sind keine nachträglichen Einkünfte gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal. 2) Die für Rentenleistungen aufgrund des vor dem 01.04.2020 von Portugal verliehenen RNH-Status geltende zehnjährige Steuerbefreiung führt zur Anwendung der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA Portugal Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Streitjahr 2019 dem Kläger zugeflossenen inländischen Renten aufgrund des mit Portugal bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland von der Besteuerung auszunehmen sind und ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 zu Recht erfolgt ist.

Der im Streitjahr verheiratete Kläger erzielte im Inland aus Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und aus sechs Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Daneben erhielt er im Streitjahr 2019 Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern und von der... Lebensversicherungs-AG (§ 22 EStG).