FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2007
3 K 141/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 19a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1 S. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1; VVG § 87;

Besteuerung von Leistungen an eine Grenzgängerin aus einer Schweizer Krankentagegeldversicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 3 K 141/07

DRsp Nr. 2009/10840

Besteuerung von Leistungen an eine Grenzgängerin aus einer Schweizer Krankentagegeldversicherung

1. Prämienzahlungen des Schweizer Arbeitgebers an eine Krankentagegeldversicherung, durch die der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall erwirbt, unterliegen als Arbeitslohn eines Grenzgängers dem deutschen Besteuerungsrecht. 2. Bei einer Kollektivversicherung sind die Ausgaben des Arbeitgebers nach Maßgabe der Veranlassung auf die einzelnen Arbeitnehmer aufzuteilen. 3. Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 23. August 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2005 wird die Einkommensteuer auf 26.976 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.