FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2023
1 K 1470/23
Normen:
Art. 16 Abs. 1 DBA Lux 2012; Art. 18 Abs. 3 DBA Lux 2012; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; OECD-MA Art. 17 Abs. 1; OECD-MA Art. 19 Abs. 3;

Besteuerung von Lohneinkünften eines beim Staatsorchester tätigen Musikers nach dem DBA Lux 2012; Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 DBA Lux 2012 auf Löhne eines Staatsorchester-Musikers trotz der verfolgten kurlturellen Zwecke; Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 DBA Lux 2012 auf Arbeitsverhältnisse von an einer festen Wirkungsstätte tätig werdenden Künstlern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 1 K 1470/23

DRsp Nr. 2023/15336

Besteuerung von Lohneinkünften eines beim Staatsorchester tätigen Musikers nach dem DBA Lux 2012; Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 DBA Lux 2012 auf Löhne eines Staatsorchester-Musikers trotz der verfolgten kurlturellen Zwecke; Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 DBA Lux 2012 auf Arbeitsverhältnisse von an einer festen Wirkungsstätte tätig werdenden Künstlern

1. Art. 18 Abs. 3 DBA Lux 2012 ist trotz der verfolgten kurlturellen Zwecke auf Löhne eines Staatsorchester-Musikers anwendbar, da eine Gewinnerzielung nicht vorausgesetzt wird.2. Art. 16 Abs. 1 DBA Lux 2012 ist auch auf Arbeitsverhältnisse von Künstlern anwendbar, die an einer festen Wirkungsstätte tätig werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 16 Abs. 1 DBA Lux 2012; Art. 18 Abs. 3 DBA Lux 2012; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; OECD-MA Art. 17 Abs. 1; OECD-MA Art. 19 Abs. 3;

Tatbestand

Die verheirateten, im Inland wohnhaften Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Luxemburg. Im Streitjahr 2015 gaben sie in Deutschland keine Steuererklärung ab.