FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.2015
4 K 39/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 52a Abs. 10 Satz 7, 1. Halbsatz;
Fundstellen:
BB 2015, 2517
DB 2015, 13
DStR 2016, 7
DStRE 2016, 140

Besteuerung von nach dem 01.01.2009 zugeflossenen Stückzinsen aus der Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 39/13

DRsp Nr. 2015/10728

Besteuerung von nach dem 01.01.2009 zugeflossenen Stückzinsen aus der Veräußerung von vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren

Erst nach dem 01.01.2009 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, sind nicht gem. § 52 a Abs. 10 Satz 7, 1. Halbsatz EStG in der bis zum 13.10.2009 geltenden Fassung von der Besteuerung als Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgenommen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 52a Abs. 10 Satz 7, 1. Halbsatz;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, aber erst 2010 zugeflossen sind, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung darstellen.