FG München - Urteil vom 15.07.2020
7 K 498/19
Normen:
EStG § 16 S. 1 Nr. 2; EStG (2012) § 34 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem Teileinkünfteverfahren; Erfassung von Wertsteigerungen vom Halbeinkünfteverfahren

FG München, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 7 K 498/19

DRsp Nr. 2021/2668

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem Teileinkünfteverfahren; Erfassung von Wertsteigerungen vom Halbeinkünfteverfahren

Stichwort: Verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, dass ein im Jahr 2012 realisierter Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG auch insoweit nach dem Teileinkünfteverfahren i.H.v. 60 % besteuert wird, als damit Wertsteigerungen erfasst werden, die noch vor dem 1.1.2009 und damit unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstanden sind? Verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, dass für einen im Jahr 2012 realisierten Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Satz 1 Nr. 2 EStG der begünstigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG 2012 nur bis zum Höchstbetrag von 10 Mio. Euro in Anspruch genommen werden kann, obwohl damit auch Wertsteigerungen erfasst werden, die in Veranlagungszeiträumen entstanden sind, in denen diese Begrenzung noch nicht oder noch nicht in dieser Höhe bestanden hat?

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 16 S. 1 Nr. 2; EStG (2012) § 34 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.