FG Münster - Urteil vom 28.03.2023
1 K 1953/22 AO
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227;

Bestimmen der Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über den Erlass nach der Verwaltungshoheit (hier: Ablehnung der Stundung der Rückforderung gewährter Kindergeldzahlungen)

FG Münster, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 1 K 1953/22 AO

DRsp Nr. 2023/5691

Bestimmen der Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über den Erlass nach der Verwaltungshoheit (hier: Ablehnung der Stundung der Rückforderung gewährter Kindergeldzahlungen)

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 29.04.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2022 wird aufgehoben.

(*)

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; AO § 227;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ablehnung eines Stundungsantrags von der sachlich zuständigen Behörde erlassen wurde und - falls nein - ob der Fehler der sachlichen Zuständigkeit durch den Erlass einer Einspruchsentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt ist.

1. Der Kläger erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).