FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2013
9 K 898/12 F
Normen:
AO § 119 Abs. 1; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 2; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 3 Satz 3; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 32 b; EStG i.d.F. des JStG 2009 § 52 Abs. 3 Satz 8;

Bestimmtheit eines Gewinnfeststellungsbescheids - Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste - Einbringung einer in Österreich belegenen Betriebsstätte einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 9 K 898/12 F

DRsp Nr. 2015/717

Bestimmtheit eines Gewinnfeststellungsbescheids – Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste – Einbringung einer in Österreich belegenen Betriebsstätte einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Ein die Nachversteuerung österreichischer Betriebsstättenverluste gemäß § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der nach § 52 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2009 für die Jahre 2006 bis 2008 anzuwendenden Gesetzesfassung betreffender Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die Betriebsstätteneinkünfte aus Österreich darin hinsichtlich der Steuerfreiheit nach dem DBA nicht eindeutig beziffert und hinsichtlich der Anwendung der § 2a Abs. 2, § 32b EStG oder § 2a Abs. 3 EStG lediglich alternativ qualifiziert werden sowie unklar bleibt, in welcher Höhe in Folge der Einbringung der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft ein früher abgezogener Verlust nachzuversteuern ist.

Tenor

"In den vorstehenden Einkünften sind nicht enthalten:

Nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte aus Betriebsstätten in Österreich

Laufende Einkünfte aus einer nach § 2 a Abs. 2 EStG begünstigten Tätigkeit, für die der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG in Betracht kommt xx

Oder alternativ: Einkünfte, die bei Anwendung des § 2 a Abs. 3 zu berücksichtigen sind xx"