FG Sachsen - Urteil vom 16.08.2012
1 K 817/09
Normen:
EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 5; EStG 2002 § 50d Abs. 2; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 3; EStDV § 73e S. 2; EStG § 2009 § 50a Abs. 1 Nr. 3; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 4; DBA Belgien Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2010/24/EU;

Bestimmtheit eines Haftungsbescheids bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner nur bei vorliegender Freistellungsbescheinigung Pflicht zum Steuerabzug auch bei abkommensrechtlich fehlendem Besteuerungsrecht Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Steuerabzugsverfahrens bei beschränkter Steuerpflicht Anlaufhemmung wegen Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung durch Vergütungsschuldner

FG Sachsen, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 1 K 817/09

DRsp Nr. 2012/20319

Bestimmtheit eines Haftungsbescheids bei fehlender Angabe des Vergütungsgläubigers Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner nur bei vorliegender Freistellungsbescheinigung Pflicht zum Steuerabzug auch bei abkommensrechtlich fehlendem Besteuerungsrecht Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Steuerabzugsverfahrens bei beschränkter Steuerpflicht Anlaufhemmung wegen Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung durch Vergütungsschuldner

1. Ein Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 S. 5 EStG ist auch dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er den Vergütungsgläubiger nicht benennt, aber ausdrücklichen auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug nimmt, der eindeutig erkennen lässt, um welchen Sachverhalt es sich handelt, der zur Haftung führt. 2. Der Vergütungsschuldner kann sich für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 EStG nur dann gem. § 50d Abs. 2 S. 5 EStG auf eine Freistellungsbescheinigung berufen, wenn diese vorliegt. Das bloße Bestehen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung reicht hingegen nicht aus. 3. Die Verpflichtung des Vergütungsschuldners zur Vornahme des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn das Besteuerungsrecht für die entsprechenden Vergütungen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht dem Inland obliegt (vgl. BFH-Urteil v. 27.7.2011 I R 32/10).